1.Angebote und Auftragsabwicklung
1.1Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
1.2Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. Das gleiche gilt bei Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung.
1.3Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.
2.Preise
Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in EURO, zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
3.Erfüllungsort
3.1Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Stuttgart.
3.2Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.
4.Versand und Verpackung
4.1Der Versand erfolgt frei Haus bei einem Warenwert ab € 300,-.
Bei einem Warenwert von € 181,- bis € 300,- berechnen wir halbe Portokosten. Bei einem Warenwert unter € 180,- berechnen wir volle Portokosten. Konfektionskosten zählen nicht zum Warenwert.
Verpackung berechnen wir von Fall zu Fall. Gefahrgutzuschlag wird bei großen Klebstoff-Gebinden berechnet. Telefonisches Avis durch die Spedition wird mit € 5,00 in Rechnung gestellt. Kosten für Auslandslieferungen nach Anfall.
5.Transportgefahr
Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziffer 4 mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt.
6.Umfang der Leistung
6.1Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
7.Lieferzeit – Lieferpflicht
7.1Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung.
7.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
7.3Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten.
Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.
7.4Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.
8.Aufrechnung oder Zurückhaltung
Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten  Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.
9.Mängelrüge (Beanstandungen)
9.1Bei Beanstandungen der Art, der Beschaffenheit, der Qualität und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer die Ware auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit überprüft und uns dabei  entdeckte Mängel mit genauer Beschreibung unverzüglich und schriftlich anzeigt. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn,  der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch wegen dieser Mängel als genehmigt.
9.2Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung  der Ware.
9.3Bei begründeten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.4Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wählt der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, verzichtet er auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
10.Schadensersatzansprüche
Wir haften nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die leicht fahrlässige Verletzung durch Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
Für leicht fahrlässig verursachten Verzug oder Unmöglichkeit haften wir nicht. Dies gilt nicht in Fällen verschuldungsunabhängiger Haftung.
11.Zahlung, Verzug, Fälligkeit
11.1Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Lieferung abzgl. 2% Skonto oder 20 Tage nach Lieferung rein netto.
11.2Skonto wird erst  ab einem Rechnungsbetrag von mehr als € 30,– gewährt.
11.3Wechsel werden nicht angenommen.
11.4Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns für Nachfolgeaufträge Nachnahmelieferungen vor.
11.5Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, kann der Verkäufer für noch ausstehende  Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor  Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
12.Eigentumsvorbehalt
12.1Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus  Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
12.2Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache.
Bei Verbindung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
12.3Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit der Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
12.4Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
12.5Der Verkäufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
12.6Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware  – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab.
12.7Wurde die Ware verbunden oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturierwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
12.8Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
12.9Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
12.10Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
12.11Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
13.Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das Amtsgericht Stuttgart.
14.Anerkenntnis
Obige Bedingungen gelten für alle Verkäufe. Der Käufer anerkennt sie durch Kaufabschluß sowie durch widerspruchslose Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung bzw. Sofortlieferung. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, daß wir diese schriftlich bestätigen.